Die hier aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedienungen regeln das Geschäftsgebaren zwischen Ihnen als Kunden und Auftraggeber und uns als Leistungsträger bzw. Aufrtragnehmer. Sie tragen maßgeblich dazu bei, daß ein geregelter Umgang zwischen Ihnen als Verbraucher und Auftraggeber und uns als Leistungsträger und Auftragnehmer gegeben ist. Darüber hinaus schützen diese Vereinbarungen Sie als Kunden und uns als Leistungsträger.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1 Allgemeines – Geltungsbereich
1) Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für die Geschäftsbeziehung von GALABAU Horstmann und sind Bestandteil aller Liefer-, Werks-, Werkliefer- und Dienstleistungsverträge sowie vertraglichen Vereinbarungen und Angebote. Sie gelten spätestens durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma GALABAU Horstmann an gewerbliche und nicht gewerbliche Kunden erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die damit für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Geschäftsbeziehungen der Firma GALABAU Horstmann im Geschäftsverkehr gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen auch dann gelten, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Kunden im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
2) Ausdrücklich widerspricht die Firma GALABAU Horstmann Einkaufs- oder Auftragsbedingungen bzw. sonstigen Geschäftsbedingungen, die von unserem Abweichen, diesen entgegenstehen oder ergänzen, selbst bei Kenntnisnahme dieser anderweitigen Bedingungen werden diese nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich durch GALABAU Horstmann schriftlich zugestimmt.
2 Angebot – Vertragsabschluss
1) Die Firma GALABAU Horstmann hält sich an abgegebene Angebote acht Wochen gebunden, ausgenommen sind Materialpreise, Rohstoffe wie zbsp. Naturprodukte und Pflanzen die extremen Schwankungen unterliegen, auf deren Entwicklung wir keinen Einfluss ausüben können.
2) Mit der Bestellung von Waren und/ oder Bau und/oder Dienstleistungen erklärt der Kunde/Endverbraucher oder Leistungsempfänger verbindlich diese erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Beginn der Dienstleistung erklärt werden.
3) Bestellt der Verbraucher die Ware/ oder Dienstleistung auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt jedoch noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar, kann aber mit der Annahmeerklärung verbunden sein.
4) Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Lieferung durch unsere Zulieferer. Im Falle von Verzögerungen bzw. Nichtverfügbarkeit informieren wir den Kunden umgehend.
5) Die von der Firma GALABAU Horstmann unterbreiteten Angebote und Preise gelten bis zur Auftragserteilung als freibleibend.
6) Alle im Angebot angegebenen Preise sind objekt- und mengengebunden und gelten nur bei Einhaltung der kompletten Massen. Sollten die Mengen nicht erreicht werden, behalten wir uns das Recht einer Preiskorrektur vor.
7) Für die Erstellung von Angeboten im Zusammenhang mit der Regulierung von Schäden aus zbsp. Versicherungsfällen, berechnen wir eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 75,00 € zzgl. 19% MwSt., welche bei einer Beauftragung zur Ausführung als Gutschrift verrechnet wird.
8) Ideen, Planungen, Entwürfe und Zeichnungen sowie Leistungsbeschreibungen bleiben im Eigentum der Firma GALABAU Horstmann und dürfen ohne deren schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt noch an Dritte weitergegeben werden. Die Abrechnung erfolgt nach Aufwand und wird mit einem Stundenverrechnungssatz in Höhe von 54,00 €/Std. zzgl. MwSt. angesetzt. Bei ausbleibender Auftragserteilung dürfen diese weder vom Auftraggeber noch von Dritten weiter genutzt werden, sofern nicht andere Vereinbarungen getroffen wurden und sind dem Auftragnehmer unaufgefordert zurückzugeben. Hier behält sich die Firma GALABAU Horstmann das Recht vor, dem Auftraggeber den Planungsaufwand mit dem o. g. Stundenverrechnungssatz zzgl. MwSt. in Rechnung zu stellen, ggf. Schadensersatz geltend zu machen.
9) Der Auftraggeber hat für die Vertragsdurchführung einen vertretungsberechtigten Ansprechpartner zu benennen, der bei Abwesenheit des Auftraggebers, zur Anweisung von Stundenlohnarbeiten und zur Beauftragung von zusätzlichen Leistungen und Lieferungen berechtigt ist.
3 Leistungs-/Ausführungs- und Lieferfristen sowie Pflichten des Kunden
1) Vor Tätigkeitsaufnahme der Firma GALABAU Horstmann ist der Auftraggeber verpflichtet, einen von der Firma GALABAU Horstmann benannten Mitarbeiter in sämtliche vorhandenen technischen Einrichtungen des Auftragsobjektes und in die Gesamtanlage einzuweisen, sowie auf mögliche Gefahrenquellen ausdrücklich hinzuweisen.
2) Leistungs-/Ausführungs- und Lieferfristen/-Termine gelten im Zweifel als annähernd und unverbindlich, sofern nicht individuell vertraglich etwas anderes vereinbart worden ist; sie stehen insbesondere unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen, ordnungsgemäßen und ausreichenden Belieferung der Firma GALABAU Horstmann durch etwaige Zulieferanten.
3) Im Falle von Wetterkatastrophen/höhere Gewalt, wie zbsp. Dürre, Frost oder Hagel oder anderen unvorhersehbaren und unverschuldeten Umständen wie zbsp. Seuche, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen jeglicher Art, Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse, Währungsveränderungen oder behördliche Eingriffe, verlängert sich die Liefer- und/oder Ausführungsfrist für die Dauer der Behinderung. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung und/oder Ausführung erschwert oder unmöglich, so werden wir von der Ausführungs- und/oder Lieferpflicht frei. In diesen Fällen kann der Kunde Schadensersatz nicht geltend machen.
4) Die Ausführung der Arbeiten und der Leistungen der Firma GALABAU Horstmann richtet sich nach dem zugrundeliegenden Vertrag und erfolgt nach den anerkannten Regeln im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus und der gegenwärtigen Technik unter Einhaltung der Material- und Produktfreigaben.
5) Aufträge und Bestellungen verpflichten die Firma GALABAU Horstmann erst nach der erteilten Auftragsbestätigung, bzw. nach Vertragsunterzeichnung.
6) Teilleistungen und Teillieferungen werden ausdrücklich vorbehalten.
7) Die Auswahl der Mitarbeiter und des Weisungsrechtes liegt – ausgenommen bei Gefahr im Verzug – allein bei der Firma GALABAU Horstmann. Der Auftraggeber wird davon absehen, den Mitarbeitern von GALABAU Horstmann Weisungen zu erteilen. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtungen stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von dadurch entstandenen Nachteilen frei.
8) Der Auftraggeber hat für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer zu regeln. Er hat dem Auftragnehmer alle die zur Ausführung erforderlichen Genehmigungen, Erlaubnisse, Pläne und Leitungsauskünfte über alle Gas-, Wasser-, Abwasser-, Strom-, Telefon-, Computer- und andere Versorgungsleitungen im Bereich des Bauvorhabens rechtzeitig und unentgeltlich in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen. Leistungen hierzu, zu denen die Firma GALABAU Horstmann beauftragt wird, werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.
9) Die zur Vertragsausführung benötigten Anschlüsse (Wasserversorgung, Strom u. a.) und Lagerplätze (für Arbeitsmittel, Gerätschaften, Liefergegenstände u. a.) werden vom Auftraggeber am Bestimmungsort der Lieferung bzw. der Baustelle unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Sollte dieses nicht möglich sein, trägt allein der Auftraggeber die Kosten der Bereitstellung.
10) Bei den Mengenangaben in unseren Angeboten handelt es sich um vorab ca. ermittelte Werte; die Abrechnung erfolgt anhand der örtlich aufgemessenen tatsächlich ausgeführten Leistungen. Eine tagesgenaue Nachkalkulation durch den Auftragnehmer ist nicht immer möglich. Evtl. Bedarfs- und/oder Alternativpositionen in unseren Angeboten sind üblicherweise nicht in der vorläufigen Angebotsendsumme enthalten. Bedarfs- und/oder Alternativpositionen wechseln bei Auftragserteilung und Ausführung zur sogenannten Standardleistung und werden anhand der örtlich aufgemessenen Werte anhand des genannten Einzel- und/oder Einheitspreises berechnet.
11) Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die im Vertrag und im Ausführungsangebot vereinbarten Leistungen ggf. auch durch einen von der Firma GALABAU Horstmann beauftragten Subunternehmer aus- und/oder durchführen zu lassen.
4 Preise, Zahlungs- und Eigentumsbedingungen
1) Der Kunde verpflichtet sich nach Erhalt der Waren und/oder Dienstleistungen binnen von 8 Tagen bzw. der auf der Rechnung ausgewiesenen Frist, ab Rechnungsdatum die Rechnungssumme ohne Abzug zu zahlen.
2) Die Rechnungsstellung erfolgt auf Basis der tatsächlich gelieferten und örtlich verbauten Materialmengen; nach Aufmaß, Einheitspreisvertrag.
3) Die Firma GALABAU Horstmann behält sich das Recht vor, bei Vertragsabschluss eine Sicherheitsleistung in Höhe von 75% des Netto-Auftragswertes vor Beginn der Baumaßnahmen Auftragswertes zu verlangen.
4) Der Auftraggeber zahlt bei Vertragsabschluss eine Vorauszahlung/Abschlagszahlung für die zu liefernden Materialien in Höhe von mind. 50 % des Netto-Auftragswertes, zahlbar innerhalb von 8 Tagen, bzw. innerhalb der auf der Rechnung ausgewiesenen Frist, ab Rechnungsdatum ohne Abzug. Weitere Abschlagszahlungen nach Projektfortschritt bis zu 90 % des Netto-Auftragswertes können folgen. Hier gelten die auf der Rechnung ausgewiesenen Zahlungsfristen/Zahlungsvereinbarungen.
5) Bei Zahlungsverzug ruhen die vertraglich vereinbarten Verpflichtungen der Firma GALABAU Horstmann nebst deren Haftung, ohne dass der Auftraggeber von der Verpflichtung zur Zahlung für die Vertragszeit oder dem Vertrag überhaupt entbunden ist.
6) Im Falle einer voraussichtlichen längeren Unterbrechung ist die Firma GALABAU Horstmann berechtigt, eine vorzeitige Abrechnung der bereits erbrachten Leistungen zu verlangen. Skontovereinbarungen sind nach Überschreitung des Zahlungsziels nichtig und werden zurückgefordert.
7) Unsere Mahngebühren betragen 5,00 € für die erste Mahnung/Zahlungserinnerung, und je 10,00 € für die 2. und 3. Mahnung. Danach werden die banküblichen Zinsen der Deutschen Bundesbank, zzgl. MwSt. berechnet; mindestens jedoch einen Verzugsschaden in Höhe von 10,75 % p. a. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
8) Nachträglich sowie zusätzlich beauftragte Arbeiten/Leistungen/Lieferungen, die vom Auftraggeber gewünscht sind und über das Leistungsverzeichnis, bzw. Angebot/Kostenvoranschlag hinaus gehen, werden nach den hierfür vereinbarten Vergütungssätzen abgerechnet und durch Rapportzettel/Lieferscheine nachgewiesen. Sind keine Vergütungssätze vereinbart, gelten die ortsüblichen Sätze. Diese zusätzlichen Leistungen sind vom Skontoabzug ausdrücklich ausgenommen, insofern hier keine anderweitigen schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden.
9) Als Mehrwertsteuer wird immer der zur Zeit der Rechnungsstellung geltende gesetzliche Mehrwertsteuersatz ausgewiesen und berechnet.
10) Der Verbraucher hat ein Recht auf Anrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt wurden.
11) Tritt in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers eine wesentliche Verschlechterung ein, so sind wir berechtigt, die Erbringung unserer vertragsmäßigen Leistungen von der Vorauszahlung der vereinbarten Vergütung oder einer entsprechenden Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Nach Setzung einer angemessenen Nachfrist und bei Untätig bleiben des Auftraggebers sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu fordern.
12) Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden, sowie Arbeiten unter erschwerten auch im Vorfeld nicht vorhersehbaren Bedingungen, behalten wir uns vor, Zuschläge zu berechnen.
5 Abnahme
1) Dem Auftraggeber wird mit der Schlussrechnung schriftlich die Fertigstellung der Leistung angezeigt. Wünscht der Auftraggeber eine Abnahmebesichtigung, so hat er diese innerhalb von 10 Werktagen gemeinsam mit der Firma GALABAU Horstmann durchzuführen. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung mit Ablauf von 10 Werktagen nach Ausfertigung der Teilschlussrechnung/Schlussrechnung als anerkannt und abgenommen. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.
2) Nimmt der Auftraggeber die Leistung oder Teile der Leistung in Benutzung, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Tagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt.
3) Vorbehalte wegen bekannter Mängel hat der Auftraggeber sofort schriftlich zu melden und geltend zu machen. Bedenken wegen der Art der Ausführung sind ebenfalls unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Gleiches gilt auch während der Ausführungsphase.
4) Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt (3.3 o. ä.) oder andere unabwendbare, von der Firma GALABAU Horstmann nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so übernehmen wir keine Haftung.
6 Maße und Muster
1) Sämtliche Maße sind circa-Maße, welche innerhalb der gesetzlichen Normen nach oben oder unten zulässigerweise abweichen können.
2) Beim Handel mit Naturprodukten, können Formen und Farben von denen als Beispiel gezeigten Bildern und Mustern der Materialien (zbsp. Natursteine, Pflanzen o. a.) abweichen. Sie mindern, ebenso wie evtl. Ausblühungen bei Betonstein u. a. sowie deren Maßtoleranzen oder Einschlüssen, weder den Gebrauchswert noch die Güteeigenschaft und berechtigen nicht zur Beanstandung.
7 Garantie und Gewährleistung
1) Die Firma GALABAU Horstmann übernimmt die Gewährleistung nur im Umfang der im Leistungsverzeichnis oder den dazugehörigen Plänen im Angebot. Im Übrigen ist auf §13 Nr. 3 VOB/B zu verweisen.
2) Es gelten die Gewährleistungsfristen gemäß § 13 Nr. 4 VOB/B.
3) Für von der Firma GALABAU Horstmann gelieferte Pflanzen (Baumschulwaren u. a.), Rollrasen und Saatgut sind Mängel nach der Be- oder Verarbeitung bzw. unmittelbar nach deren Verbindung mit dem Grund und Boden anzuzeigen. Nach erbrachter Leistung gehen sämtliche Pflegetätigkeiten (wässern, düngen, mähen, Wildkräuter entfernen) auf den Auftraggeber über. Eine Garantie für das Anwachsen wird nicht übernommen. Verlangt der Auftraggeber eine solche Anwuchs Garantie, so wird hierfür ein gesonderter Betrag in Rechnung gestellt. Eine gewährte Anwuchs Garantie erstreckt sich auf die Dauer von max. einem Jahr ab Auslieferung und setzt voraus, dass der Auftraggeber, außerhalb unserer Pflegeleistung, den Pflanzen die für diese Pflanzenart richtige Behandlung hat zuteilwerden lassen. Hierzu gehören u. a. die richtige Pflanztiefe, Düngung und Bewässerung. Fälle höherer Gewalt (3.3, schwerer Regen…) Wild oder andere tierische und pflanzliche Schädlinge etc. sind von der Garantie nicht erfasst. Bei der Anwuchs Garantie handelt es sich nicht um eine Garantie im Rechtssinne.
4) Für die vom Auftraggeber gelieferte oder beschaffte Baustoffe, Bauteile, Pflanzen, Saatgut etc. übernimmt die Firma GALABAU Horstmann keine Gewährleistung. Dies gilt auch für Eigenleistungen des Auftraggebers und für Setzungsschäden, die aus Erdarbeiten anderer Auftragnehmer herführen.
5) Trifft ein Garantiefall ein, behalten wir uns zunächst das Recht auf Nachbesserung vor. Sollte diese zum wiederholten Male misslingen steht dem Kunden ein Recht zur Herabsetzung der Vergütung zu. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach mehrmaliger gescheiterter Nacherfüllung den Vertragsrücktritt, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach mehrmaliger gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, insofern dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Ohne ausdrückliche individualvertragliche Vereinbarung übernimmt der Auftragnehmer keine Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit und/oder Haltbarkeit der gelieferten Ware.
6) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die festgehaltene Leistung im Vertrag durchzuführen. Abweichungen sind zulässig, wenn der vertraglich vereinbarte Leistungsumfang und -standard gewährt bleibt.
7) Bei Verträgen, die nur den reinen Winterdienst umfassen, ist die Aufnahme von Streugut nicht automatisch Bestandteil des Vertrages, sondern nur dann, wenn die Streugutaufnahme als zusätzliche Dienstleistung im Vertrag oder in einem zusätzlichen Vertrag vereinbart worden ist. Die Streugutaufnahme erfolgt dann spätestens zum Ende der Wintersaison am 31.03.
8) Bei einer Beauftragung für den Winterdienst, auch bei einer Beauftragung einer Außenreinigung inklusive Winterdienst, erfolgt in den Saisonmonaten des Winterdienstes keine Außenreinigung an den Tagen, an denen der Winterdienst, vor allem bei Verwendung von Streugut, erfolgt ist. Das Streugut bleibt auch nach einem Anstieg der Temperatur auf mehr als 5°Grad Celsius liegen, solange damit zu rechnen ist, dass die Temperaturen wieder auf den Gefrierpunkt absinken können.
9) Bei Verträgen, die die Reinigung von Flächen umfassen, gilt, dass nur die sog. "Grau- und Grünflächen" gereinigt werden. Von dieser Grundreinigung ausgenommen sind z.B. Sandkästen, Sandflächen, Moos, Farbreste, Taubenkot etc. Dafür muss eine Extra-Vereinbarung auf Stundenlohnbasis abgeschlossen werden.
10) Bei Verträgen, die die Reinigung von Gehwegen und sonstigen gepflasterten Flächen sowie die Entfernung von Unkraut und Wildkraut umfassen, wird eine oberflächliche Entfernung vorgenommen, die nicht die Entfernung der Wurzeln oder eine sonstige Tiefenreinigung umfasst. Eine solche Entfernung muss gesondert beauftragt werden - ohne diese Sonderbeauftragung erfolgt eine Entfernung der Wildkräuter durch einen Schnitt direkt auf der Gehwegfläche.
11) Bei Verträgen, die die Neuanlage von Grünflächen, Blumenbeeten etc. umfassen, beschränkt sich die Dienstleistung auf das Anlegen und das Setzen von Pflanzen. Nicht einbezogen ist dabei eine Versorgung der Pflanzen mit ausreichend Dünger und Wasser nach der Anlage der Beete oder Grünflächen. Für den erfolgreichen Anwuchs ist die Firma Firma GALABAU Horstmann mithin nicht verantwortlich, wenn dies nicht ausdrücklich vertraglich festgelegt wurde.
8 Datenschutz
1) Die Firma GALABAU Horstmann nimmt den Schutz Ihrer personenbezogenen Daten sehr ernst Wir behandeln Ihre persönlichen Daten vertraulich und entsprechend der gesetzlichen Datenschutz-Vorschriften.
2) Grundlage für die Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. F DSGVO, der die Vereinbarung von Daten zur Erfüllung eines Vertrages oder vorvertraglicher Maßnahmen gestattet.
9 Schlussbestimmungen
1) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der allgemeine Gerichtsstand der Firma GALABAU Horstmann (Amtsgericht Diepholz). Sind die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ebenfalls der allgemeine Gerichtsstand der Firma GALABAU Horstmann.
2) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst am Nächsten kommt. Gleiches gilt für eventuelle Regelungslücken.
3) Mündliche Nebenabreden, nachträgliche Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
4) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma GALABAU Horstmann werden auch dann Vertragsbestandteil zukünftiger Verträge, wenn im Folgevertrag nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird.